Bundesverfassungsgericht lässt Entscheidung zur Adoption aus formalen Gründen offen

Gleiche verfassungsrechtliche Sachverhalte wie bei Sukzessivadoption

Das Bundesverfassungsgericht hat heute bekanntgegeben, dass es die Richtervorlage des Amtsgerichts Schöneberg bezüglich des Verbots der gemeinschaftlichen Adoption durch Lebenspartner (1BvL 2/13 sowie 1 BvL 3/13) aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung annimmt. Dazu  erklärt Manfred Bruns, Sprecher des Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD):

Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) bedauert, dass das Bundesverfassungsgericht aus formalen Gründen vorerst keine Entscheidung über das Verbot der gemeinschaftlichen Adoption durch Lebenspartner treffen wird. Erfreulich sind aber die klaren Worte in der Sache, die das Gericht bezüglich der rechtlichen Situation gefunden hat. Es sagt deutlich, dass die Frage der gemeinschaftlichen Adoption „ähnliche oder sogar identische verfassungsrechtliche“ Sachverhalte wie die Entscheidung zur Sukzessivadoption betrifft. In der Entscheidung von 2013 hatte das Gericht das Verbot der Sukzessivadoption außer Kraft gesetzt und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung aufgefordert.

Bundestag und Bundesregierung können sich nicht hinter der formalen Zurückweisung verstecken. Die Entscheidung des Gerichts macht deutlich, dass für die verfassungsrechtliche Frage der gemeinschaftlichen Adoption die gleichen Grundsätze gelten wie bei der Sukzessivadoption. Das heißt: Keine Diskriminierung. Wir fordern den Gesetzgeber auf, das Adoptionsrecht endlich entsprechend zu reformieren.

Das Verbot der gemeinschaftlichen Adoption von Kindern durch Lebenspartner hat praktisch keine Bedeutung mehr, weil Lebenspartner es dadurch umgehen können, dass sie ein Kind nacheinander adoptieren. Das ist sogar in ein und demselben Termin möglich. Der Familienrichter kann zunächst die Annahme des Kindes durch einen der Lebenspartner beschließen und den Beschluss diesem Lebenspartner sofort aushändigen. Damit ist der Beschluss wirksam und sofort rechtskräftig (§ 197 FamFG i.V.m. § 15 Abs. 2 FamFG und § 173 ZPO). Deshalb kann der Familienrichter sofort danach den Beschluss über die Annahme des Kindes durch den anderen Lebenspartner fassen und dem anderen Lebenspartner aushändigen. Damit ist die Adoption des Kindes durch die beiden Lebenspartner vollzogen.

Die Zulassung der gemeinschaftlichen Adoption wäre deshalb auch eine Verfahrensvereinfachung und würde die Belastung der Familiengerichte verringern.