Nach allgemeiner Auffassung ist eine Wiederaufnahme rechtskräftiger Einkommensteuerbescheide aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 07.05.2013 und der anschließenden Änderung des Einkommensteuergesetzes nicht möglich. So habe ich bisher alle Anfragen zu diesem Thema beantwortet.
Nun hat mich ein Mitstreiter darauf hingewiesen, dass eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wegen neuer Tatsachen in Betracht kommt, wenn das Finanzamt Lebenspartner als Ledige zur Einkommensteuer veranlagt hat und dem Finanzamt dabei nicht bekannt war, dass der Steuerpflichtige verpartnert ist. Die nachträgliche Mitteilung der Verpartnerung sei eine neue Tatsache im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.
Ein solcher Antrag kommt natürlich nur für solche Lebenspartner in Betracht, die dem Finanzamt bis zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 07.05.2013 nicht mitgeteilt hatten, dass sie verpartnert sind.
Wenn Lebenspartner dagegen Unterhaltsleistungen für Ihre Partner als außergewöhnlich Belastung geltend gemacht und die Anlage „Unterhalt für bedürftige Personen“ ausgefüllt haben, haben sie damit dem Finanzamt mitgeteilt, dass sie verpartnert sind.
Ich habe bisher noch keine Erfahrung, wie die Finanzämter und Finanzgerichte auf Anträge nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO reagieren, halte solche Anträge aber durchaus für aussichtsreich und empfehlen deshalb allen Betroffenen, es zumindest zu probieren.
Eine Vorlage für einen solchen Antrag findet Ihr hier. Sie stammt ebenfalls von dem Mitstreiter, dem ich dafür herzlich danke.
Beste Grüße,
Manfred Bruns