Rückwirkende Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Ehegatten im Einkommensteuerrecht

Die rückwirkende Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Ehegatten im Einkommensteuerrecht ist beschlossene Sache

Der Bundestag hat am 08.11.2018 beschlossen, dass gleichgeschlechtliche Ehegatten rückwirkend im Einkommensteuerrecht gleichgestellt werden, wenn sie ihre Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umwandeln und bis zum 31.12.2020 die Aufhebung der Steuerbescheide beantragen, die nach der Gleichstellung im Jahre 2013 nicht mehr geändert werden konnten, weil sie bereits bestandskräftig waren oder weil die Festsetzungsfrist abgelaufen war. Dazu erklärt Manfred Bruns, Justiziar des Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD):

Die Steuerverwaltung ist 2017 vom Eheöffnungsgesetz (BGBl. I S. 2787) überrascht worden. Dort steht in Art. 3 Abs. 2, dass für die Ehegatten nach der Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begründung ihrer Lebenspartnerschaft weiterhin maßgebend bleibe. Dazu wird in der Begründung gesagt, man habe mit dieser Regelung die noch immer bestehende Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartner mit Ehegatten rückwirkend beseitigen wollen.

Das war der Steuerverwaltung zu viel. Sie befürchtete hohe Rückforderung und behauptete deshalb, eine rückwirkende Aufhebung schon bestandskräftiger Bescheide sei vom Gesetzgeber nicht gewollt. Das Bundesfinanzministerium hat versucht, diese Auffassung in dem Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung des Eheöffnungsgesetzes unterzubringen, über den der Bundestag gerade berät. Auch die gegenteilige Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 31.07.2018 (1 K 92/18) hat das Bundesfinanzministerium nicht beeindruckt. Das Finanzamt musste gegen das Urteil Revision zum Bundesfinanzhof einlegen.

Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) hat mit Briefen und Gesprächen immer wieder versucht, das Bundesfinanz- und das Bundesjustizministerium umzustimmen, und darauf hingewiesen, dass die Betroffenen empört seien, dass ausgerechnet zwei SPD-geführte Ministerien die Gleichstellung wieder so torpedierten wie früher die CDU/CSU.

Der LSVD ist daher froh, dass der Streit jetzt beendet ist. Das vom Bundestag am 08.11.2018 beschlossene Jahressteuergesetz (vgl. BR-Drs. 559/18) enthält in Art. 13 eine klare Regelung.

Sie ist zugleich eine gesetzliche Interpretation des Art. 3 Abs. 2 EheöffnungsG, die auch für die rückwirkende Gleichstellung bei der Grunderwerbsteuer und beim Familienzuschlag Klarheit bringt.
Auf das neue Gesetz können sich die Betroffenen allerdings erst berufen, wenn es im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist. Vorher muss der Bundesrat noch zustimmen. Das ist aber hinsichtlich des Art. 13 nur eine Formalie.