Ehe für alle: Was sich ändert

Deutschland ist das 14. europäische Land und das 23. weltweit, das die Ehe öffnet.

Ehe für alle

Der Bundestag hat am 30.06.2017 das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ verabschiedet, das auf einen Entwurf des Bundesrats beruht (Link: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/066/1806665.pdf). Danach können in Zukunft in Deutschland auch gleichgeschlechtliche Paare eine Ehe eingehen.

Das Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt folgt (Art. Abs. 3 Abs. 1). Das wird entweder der 01.11. oder der 01.12.2017 sein.

Ab diesem Tag können gleichgeschlechtliche Paare keine Lebenspartnerschaft mehr eingehen, sondern „nur noch“ heiraten (Art. 3 Abs. 3).

1. Bestehende Lebenspartnerschaften

Bestehende Lebenspartnerschaften werden in Ehen umgewandelt, wenn die Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit beim Standesamt erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen (§ 20a LPartG neu).

Die Lebenspartner müssen bei der Umwandlung das Bestehen der Lebenspartnerschaft durch öffentliche Urkunden nachweisen (§ 17a LPartG neu), also ihre Lebenspartnerschaftsurkunde vorlegen.

Für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner bleibt nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft weiterhin maßgebend (Art. 3 Abs. 2).

2. Schon bestehende Ehen

Gleichgeschlechtliche Ehen, die im Ausland abgeschlossen worden sind, sind bisher von den Standesämtern auf Antrag in das deutsche Lebenspartnerschaftsregister eingetragen worden, wenn einer der Ehegatten Deutscher war. Die Betroffenen können jetzt beantragen, dass ihre Ehe ins Eheregister „umgebucht“ wird und dass das Standesamt ihnen eine entsprechende Urkunde ausstellt.

3. Stiefkindadoptionen

Das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ hat an den Abstammungsregeln nichts geändert.
Mutter eines Kindes ist weiterhin nur die Frau, die das Kind geboren hat (§ 1591 BGB).
Für Kinder, die in eine Ehe hineingeboren werden, bestimmt zwar § 1592 Nr. 1 BGB, dass der Ehemann der zweite rechtliche Elternteil des Kindes ist, gleichgültig ob er tatsächlich der biologische Vater des Kindes ist oder nicht. Aber diese Vorschrift ist nicht um die „Ehefrau der Mutter“ erweitert worden.
Die Lebenspartnerin der Mutter kann deshalb weiterhin nur im Wege der Stiefkindadoption der zweite rechtliche Elternteil des Kindes werden.
Das Abstammungsrecht soll in der nächsten Legislaturperiode umfassend an die neuen Familienformen und die neuen medizin-technischen Zeugungsmöglichkeiten angepasst werden, siehe dazu unser Positionspapier „Regenbogenfamilien im Recht“ (Link: http://www.lsvd.de/fileadmin/pics/Dokumente/Verbandstage/VT-2017/2017_LSVD-Positionspapier_Regenbogenfamilien_im_Recht.pdf)

4. Gemeinschaftliche Adoption

Für verheiratete Lesben oder Schwule gilt nunmehr § 1742 Abs. 2 Satz 2 BGB: „Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen.“

5. Binationale Paare

Nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB unterliegen die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. Da die meisten Staaten gleichgeschlechtliche Ehen nicht zulassen, könnten gleichgeschlechtliche Verlobte aus diesen Staaten in Deutschland nicht heiraten.

Deshalb hat man schon bei den Lebenspartnerschaften nicht an das Heimatrecht der Verlobten angeknüpft, sondern an das Recht des Staates, in dem die Lebenspartnerschaft abgeschlossen wird, oder wie das Gesetz sagt, an die „Sachvorschriften des Register führenden Staates“ (Art 17b Abs 1 Satz 1 EGBGB). Diese Regelung ist nun auch auf binationale Eheschließungen anwendbar (Art.17b Abs. 4 EGBGB).

Das heißt, auch binationale Paare können in Deutschland heiraten. Wenn das Heimatland der ausländischen Verlobten keine gleichgeschlechtlichen Ehen zulässt, brauchen die Ausländer kein Ehefähigkeitszeugnis beizubringen (§ 1309 Abs. 3 BGB neu). Sie müssen dem Standesamt wie bisher eine Ledigkeitsbescheinigung vorlegen (§ 12 Abs. 2 PStG).

Sachlich unterscheiden sich die „Ehefähigkeitszeugnisse“ und „Ledigkeitsbescheinigungen“ nicht. Die Standesämter haben schon bisher von den ausländischen Verlobten, die in Deutschland eine Lebenspartnerschaft begründen wollten, die Vorlage derselben Unterlagen gefordert wie von ausländischen Verlobten, die in Deutschland eine Ehe eingehen wollten.