Hinweis zur Umwandlung von Lebenspartnerschaften in Ehen

Lebenspartner, die ihre Partnerschaft in eine Ehe umwandeln, müssen nach Art. 3 Abs. 2 des Eheöffnungsgesetzes so behandelt werden, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Der Gesetzgeber wollte durch diese Regelung die letzten Unterschiede zwischen Ehegatten und Lebenspartner rückwirkend beseitigen. Zu diesem Zweck sollten bestimmte sozial- und steuerrechtliche Entscheidungen neu getroffen werden.

Die rückwirkende Änderung von rechtskräftigen Verwaltungsakten ist im Einkommen- und Grunderwerbsteuerrecht in § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und im Verwaltungsrecht, also hinsichtlich des Familienzuschlags, in § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG des Bundes bzw. in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Bundesländer vorgesehen.

Das war der Steuerverwaltung zu viel. Sie befürchtete hohe Rückforderung und behauptete deshalb, eine rückwirkende Aufhebung schon bestandskräftiger Bescheide sei vom Gesetzgeber nicht gewollt. Sie hat deshalb die Finanzämter angewiesen, alle Anträge auf rückwirkende Neuveranlagung abzuweisen. Dagegen haben wir mit Briefen und in Gesprächen immer wieder protestiert. Das hatte schließlich Erfolg. Die Koalition hat eingelenkt und in das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ folgende Regelung aufgenommen (Art. 13):

„Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO
(5) Wurde eine Lebenspartnerschaft bis zum 31. Dezember 2019 gemäß § 20a des Lebenspartnerschaftsgesetzes in eine Ehe umgewandelt, sind § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, soweit die Ehegatten bis zum 31. Dezember 2020 den Erlass, die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zur nachträglichen Berücksichtigung an eine Ehe anknüpfender und bislang nicht berücksichtigter Rechtsfolgen beantragt haben.“
Das Gesetz ist am 14.12.2018 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 15.12.2018 in Kraft getreten.

Auf der Homepage des LSVD Bundesverbands findet sich sowohl eine Erläuterung der Rechtslage als auch ein Muster für entsprechende Anträge.