Zahlung von mehr Kirchensteuer im Einzelfall möglich
Religionsgemeinschaften profitieren im Einzelfall von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Ausschluss von lesbischen und schwulen Paaren vom Ehegattensplitting gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs. 1 GG verstößt.
Beim Splittingverfahren wird das zu versteuernde Einkommen beider Partner zusammengerechnet und dann halbiert – also gesplittet. Für das halbierte zu versteuernde Einkommen wird Steuer nach dem geltenden Einkommensteuertarif berechnet – so auch die Kirchensteuer.
Zahlt bisher nur der Partner oder die Partnerin mit dem geringeren Einkommen Kirchensteuer, kann dies durch die gemeinsame Veranlagung zur Zahlung einer höheren Kirchensteuer führen. Auch die Katholische Kirche, die Eingetragene Lebenspartnerschaften ablehnt, würde dann davon profitieren.
Hierzu erklärt Ulrich Keßler, Vorstandsmitglied des Lesben- und Schwulenverbandes Berlin-Brandenburg: „Die Katholische Kirche sollte nicht nur das Geld von Lesben und Schwulen nehmen, sondern allen Menschen mit Respekt und Wertschätzung begegnen. Die Zeit ist reif für eine menschenfreundliche Geschlechter- und Sexualpolitik.“