Satzung des Vereins „Regenbogenfamilien e.V.“

in der Fassung vom 21. Juli 2018

Präambel

Immer mehr Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender in Deutschland werden Eltern. Wir setzen uns dafür ein, dass auch Regenbogenfamilien als gleichwertige Familien anerkannt werden, gleiche Rechte wie heterosexuelle Familien erhalten und Kinder mit ihren lesbischen, schwulen, bisexuellen und transgender Eltern frei von Benachteiligungen und Anfeindungen aufwachsen können.

 § 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Regenbogenfamilien e.V.“, Kurzbezeichnung „RBF e.V.“. Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Schutzes der Familie im Bereich Regenbogenfamilien (Unterstützung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender mit Kindern und Kinderwunsch). Der Zweck soll insbesondere erreicht werden durch

–  Beratung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen sowie trans- und intergeschlechtlichen Personen mit Kindern oder mit Kinderwunsch (Regenbogenfamilien),

–  die Erstellung von Beratungsmaterial für Regenbogenfamilien,

–  die Organisation eines Netzes von Selbsthilfegruppen für Regenbogenfamilien,

–  Sensibilisierung der Fachkräfte aus den Bereichen Familienberatung und
-bildung für die besonderen Probleme von Regenbogenfamilien und ihrer Angehörigen,

–  die Erstellung und laufende Aktualisierung von Literaturlisten für Regenbogenfamilien und für die Fachkräfte aus den Bereichen Familienberatung und
-bildung,

–  Mitwirkung an oder Durchführung von Vorträgen und Veranstaltungen für Regenbogenfamilien und für die Fachkräfte aus den Bereichen Familienberatung und -bildung

–  Stellungnahmen zu pädagogischen, theologischen, medizinischen, sozialen, rechtlichen und politischen Fragen, die Regenbogenfamilien betreffen,

–  Einrichtung und Unterhaltung von Regenbogenfamilienzentren.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 58 AO).

(3) Der Vereinszweck kann auch erreicht werden durch Mittelbeschaffung für den Verein Bildungs- und Sozialwerk des Lesben- und Schwulenverbandes Berlin-Brandenburg (BLSB) e. V. im Sinne von § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung. Voraussetzung der ideellen und finanziellen Förderung der Arbeit des BLSB ist, dass der Empfänger weiterhin als steuerbegünstigt i.S.v. § 51 ff. AO anerkannt ist.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden, die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit erklären, dem Programm zustimmen und die Satzung anerkennen. Sie müssen Mitglied des Landesvorstandes des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland (LSVD), Landesverband Berlin-Brandenburg e.V., sein. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Berufungsinstanz ist die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vor, erlischt die Mitgliedschaft.

(3) Die Austrittserklärung muss schriftlich mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(4) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere

–  ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,

–  die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten.

(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss erfolgt unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Mitglieds, zu der dieses eine vierwöchige Frist erhält. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung offen, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Bis zu seiner Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

(6) Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.

 § 4 Fördermitglieder

(1) Fördermitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person werden, die die Vereinsarbeit unterstützt, dem Programm zustimmt, die Satzung anerkennt und nicht dem Vorstand angehört. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Berufungsinstanz ist die Mitgliederversammlung. Für den Verlust der Fördermitgliedschaft gilt § 3 Abs. 2-5 entsprechend.

(2) Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein aktives und passives Wahlrecht und kein Stimmrecht.

(3) Die Fördermitglieder werden einmal im Jahr zu einer Fördermitgliederversammlung eingeladen. Auf dieser Versammlung wird alle 2 Jahre der Förderrat durch die Fördermitglieder gewählt.

 § 5 Beiträge

Der Verein erhebt Beiträge nach einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung.

 § 6 Organe

(1) Organe des Vereins sind

–  die Mitgliederversammlung,

–  der Förderrat,

–  der Vorstand.

 § 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Mitgliederversammlungen können auch schriftlich durchgeführt werden.

(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

–  Wahl und Abwahl des Vorstandes,

–  Wahl eines Kassenprüfers bzw. einer Kassenprüferin,

–  Entlastung des Vorstandes,

–  Beschlussfassung über den Widerspruch bei Nichtaufnahme eines Bewerbers bzw. einer Bewerberin und bei Ausschluss eines Mitglieds,

–  Beschlussfassung über die Geschäfts- und die Finanzordnung des Vereins einschließlich der Grundsätze über die Erstattung von Aufwendungen (Reisekosten),

–  Beschlussfassung über die Beitragsordnung,

–  Beschlussfassung nach Meinungsverschiedenheiten im Vorstand,

–  Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks und des Programms,

–  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden oder wohlfahrtspflegerischen Dachorganisationen aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen

(3) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes verlangt wird.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder auf elektronischem Weg unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet war.

(5) Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Veränderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen waren, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschlüsse zur Änderung von Satzung oder Programm und über die Abwahl des Vorstandes benötigen eine 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung, alle anderen Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer/der Protokollführerin sowie von der Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

(7) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

 § 8 Schriftliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann eine schriftliche Mitgliederversammlung durchführen. Er teilt hierzu den Mitgliedern die Tagesordnung und Beschlussvorlagen schriftlich oder auf elektronischem Weg mit. Binnen einer Frist von einer Woche nach Versendung der Unterlagen können die Mitglieder Änderungsanträge einreichen. Bei Vorstandswahlen im Rahmen einer schriftlichen Mitgliederversammlung schlägt der Vorstand mit der Übersendung von Tagesordnung und Beschlussvorlagen einen Wahlvorstand vor. Gehen binnen einer Frist von einer Woche nach Versendung der Unterlagen keine Gegenvorschläge ein, ist der vorgeschlagene Wahlvorstand gewählt. Innerhalb der gleichen Frist können Kandidaturen zur Wahlen angemeldet werden.

(2) Gehen keine Änderungsanträge oder Gegenvorschläge ein, fordert der Vorstand die Mitglieder schriftlich oder – vorbehaltlich Abs. 6 – auf elektronischem Weg zur Abstimmung binnen zwei Wochen nach Versendung der Aufforderung auf. Die Abstimmung erfolgt bei Vorstandswahlen schriftlich, ansonsten schriftlich oder auf elektronischem Weg.

(3) Bei Änderungsanträgen macht der Vorstand einen Verfahrensvorschlag, über den binnen einer Frist von einer Woche abzustimmen ist. Findet der Vorschlag eine Mehrheit, wird entsprechend abgestimmt, wobei Abs. 2 entsprechend gilt. Andernfalls wird der Antrag auf eine Mitgliederversammlung vertagt.

(4) Bei Gegenvorschlägen zum vorgeschlagenen Wahlvorstand fordert der Vorstand die Mitglieder schriftlich oder auf elektronischem Weg zur Abstimmung binnen einer Woche nach Versendung der Aufforderung auf. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen hat.

(5) Der Wahlvorstand leitet den Wahlvorgang und öffnet die Wahlumschläge.

(6) Jedes Mitglied hat so viele Stimmen wie Plätze zu besetzen sind. Die Mitglieder erhalten einen Stimmzettel mit allen Kandidaturen und einen Wahlumschlag. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen hat.

(7) Bleiben nach Abs. 6 Plätze unbesetzt, findet ein zweiter Wahlgang statt. Abs. 6 gilt entsprechend. Ein dritter Wahlgang findet nicht statt. Wenn der Vorstand vollständig neu zu wählen ist und niemand gewählt wird, wird eine Mitgliederversammlung gemäß § 7 einberufen.

(8) Die Ergebnisse der schriftlichen Mitgliederversammlung werden vom Vorstand protokolliert. Die Ergebnisse der Wahlen werden vom Wahlvorstand protokolliert.

§ 9 Der Förderrat

(1) Der Förderrat besteht aus mindestens zwei gleichberechtigten Personen und soll geschlechter-paritätisch besetzt sein. Die Mitglieder des Förderrates dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Förderrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Förderrat berät den Vorstand.

(3) Der Förderrat wird auf die Dauer von zwei Jahren durch die Fördermitglieder gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Förderrat bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Förderrat gewählt ist.

(4) Die Abwahl eines einzelnen Mitgliedes des Förderrates kann nur wegen verbandsschädigenden Verhaltens erfolgen.

 § 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Personen. Der Anteil der Frauen im Vorstand soll mindestens dem Anteil der Frauen in der Mitgliedschaft entsprechen. Die Mitglieder des Vorstandes müssen zugleich Mitglied des Landesvorstandes des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland (LSVD), Landesverband Berlin-Brandenburg e.V., sein. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Seine Mitglieder sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse werden protokolliert und das Protokoll wird von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

(4) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(5) Die Abwahl eines einzelnen Vorstandsmitglieds kann nur wegen verbandsschädigenden Verhaltens erfolgen.

(6) Der Vorstand kann Kommissionen und Arbeitsgemeinschaften berufen, die ihn in seiner Arbeit beraten und unterstützen.

(7) Der Vorstand kann Beauftragte zur Wahrnehmung der Vereinsinteressen für bestimmte Gebiete und Aufgaben einsetzen.

 § 11 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.

(2) Der Vorstand hat bis für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.

(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer/die von der Mitgliederversammlung bestimmte Kassenprüferin.

 § 12 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Bildungs- und Sozialwerk des Lesben- und Schwulenverbandes Berlin-Brandenburg (BLSB) e. V. , sofern der Verein in diesem Zeitpunkt als besonders förderungswürdig oder mildtätig anerkannt ist. Der Verein hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

(2) Voraussetzung für den Anfall des Vermögens ist, dass der Empfänger in diesem Zeitpunkt als besonders förderungswürdig oder mildtätig anerkannt ist. Sollte diese Voraussetzung nicht erfüllt sein, fällt das Vereinsvermögen

–  an den Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD), Landesverband Berlin-Brandenburg e.V., ersatzweise

–  an den Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) e.V., ersatzweise

–  an den Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband (Gesamtverband) e.V.