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Satzung des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland (LSVD) Landesverband Berlin-Brandenburg e.V.
Die Satzung ist errichtet am 26. Mai 1992, neu gefasst durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Oktober 2016 und geändert durch Beschluss des Vorstands vom 9. November 2016.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen “Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) Landesverband Berlin-Brandenburg e.V.”, Kurzbezeichnung “Lesben- und Schwulenverband Berlin-Brandenburg”. Sitz des Vereins ist Berlin.
(2) Der Verein ist Landesverband des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland (LSVD) e.V. Der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) Landesverband Berlin-Brandenburg e.V. verfolgt selbständig die in § 2 dieser Satzung beschriebenen mildtätigen und gemeinnützigen Zwecke. Er arbeitet grundsätzlich auf der Grundlage des Programms und im Rahmen der Satzung des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland (LSVD) e.V.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Lesben und Schwulen, die wegen ihres geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe angewiesen sind, weil sie
- sich selbst ablehnen,
- aus Angst vor Diskriminierung völlig isoliert leben,
- es nicht wagen, sich gegen Verletzungen ihrer Menschen- und Bürgerrechte zu wehren,
- auf Grund ihrer Homosexualität in ihren Herkunftsländern politisch verfolgt werden und in Deutschland Schutz vor Verfolgung suchen,
- aufgrund einer HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung in Not geraten sind, und die nicht den Mut haben, sich ihren Mitmenschen anzuvertrauen oder eine allgemeine Beratungsstelle aufzusuchen.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
- durch Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Beratungseinrichtungen für Schwule und Lesben sowie deren Angehörige,
- durch Einrichtung von und Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Beratungseinrichtungen für Lesben und Schwule, für Eltern von Schwulen und Lesben sowie für verheiratete Lesben und Schwule und ihre Partner und Partnerinnen,
- durch Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von Menschen mit HIV und AIDS,
- durch Schulung und Supervision der Beratenden und Gesprächsleitenden.
(2) Zweck des Vereins ist ferner die Unterstützung von hilfsbedürftigen lesbischen und schwulen Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Stadium der Selbstfindung (Coming Out). Dieser Satzungszweck soll durch Jugendhilfe, Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit erreicht werden, und zwar insbesondere durch
- außerschulische Jugendbildung mit politischer, sozialer, gesundheitlicher und kultureller Bildung,
- Jugendarbeit in Spiel, Sport und Geselligkeit,
- Jugendverbandsarbeit,
- internationale Jugendarbeit,
- Jugenderholung,
- Jugendberatung
- Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Beratungs- und Betreuungseinrichtungen für schwule und lesbische Jugendliche und junge Erwachsene sowie deren Angehörige,
- Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Einrichtungen von Wohnformen für lesbische und schwule Jugendliche und junge Erwachsene,
- Einrichtung und Unterhaltung von und Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Gesprächskreisen für schwule und lesbische Jugendliche und junge Erwachsene (Coming-Out-Gruppen) sowie deren Angehörige,
- Schulung und Supervision der Beratenden und Gesprächsleitenden.
(3) Zweck des Vereins ist ferner die Unterstützung von hilfsbedürftigen lesbischen Seniorinnen und schwulen Senioren. Dieser Vereinszweck soll durch Seniorenhilfe, Seniorenarbeit und Seniorensozialarbeit erreicht werden, und zwar insbesondere durch
- Seniorenbildung mit politischer, sozialer, gesundheitlicher und kultureller Bildung,
- Seniorenarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
- Seniorenverbandsarbeit,
- internationale Seniorenarbeit,
- Seniorenerholung,
- Seniorenberatung,
- Einrichtung und Unterhaltung von und Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Beratungs- und Betreuungseinrichtungen für ältere und alte schwule Männer und lesbische Frauen sowie deren Angehörige,
- Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Einrichtungen für Wohnformen für ältere und alte lesbische Frauen und schwule Männer,
- Einrichtung von und Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Gesprächskreisen für ältere und altes schwule Männer und lesbische Frauen sowie deren Angehörige,
- Schulung und Supervision der Beratenden und Gesprächsleitenden.
(4) Zweck des Vereins ist ferner die Förderung des Schutzes der Familie. Dieser Vereinszweck soll erreicht werden durch
- Beratung von Lesben, Schwulen, trans- und intergeschlechtlichen Personen mit Kindern oder mit Kinderwunsch (Regenbogenfamilien),
- die Erstellung eins Beratungsführers für Regenbogenfamilien,
- die Organisation eines Netzes von Selbsthilfegruppen für Regenbogenfamilien,
- Sensibilisierung der Fachkräfte aus den Bereichen Familienberatung und -bildung für die besonderen Probleme von Regenbogenfamilien und ihrer Angehörigen,
- die Erstellung und laufende Aktualisierung von Literaturlisten für Regenbogenfamilien und für die Fachkräfte aus den Bereichen Familienberatung und -bildung,
- Mitwirkung an oder Durchführung von Vorträgen und Veranstaltungen für Regenbogenfamilien und für die Fachkräfte aus den Bereichen Familienberatung und -bildung
- Stellungnahmen zu pädagogischen, theologischen, medizinischen, sozialen, rechtlichen und politischen Fragen, die Regenbogenfamilien betreffen,
- Einrichtung und Unterhaltung von Regenbogenfamilienzentren.
(5) Zweck des Vereins ist außerdem die Förderung der Bildung und Erziehung, indem sich der Verein darum bemüht, die Allgemeinheit über Homosexualität aufzuklären, die weit verbreiteten Vorurteile über Schwule und Lesben abzubauen und der Allgemeinheit die Erkenntnis der Sexualwissenschaft zu vermitteln, dass homosexuelles und heterosexuelles Empfinden und Verhalten gleichwertige Ausprägungen der einen menschlichen Sexualität sind. Dazu zählt auch die Information über die historischen Wurzeln der homosexuellen Emanzipationsbewegung sowie über die Verfolgung wegen Homosexualität in Vergangenheit und Gegenwart. Dieser Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere
- mittels Durchführung von oder Mitwirkung an öffentlichen Veranstaltungen,
- durch Stellungnahmen zu sexualwissenschaftlichen, pädagogischen, theologischen, medizinischen, sozialen, rechtlichen und politischen Fragen, die Schwule und Lesben betreffen,
- durch Initiierung von und Mitwirkung an Gedenkorten, Veranstaltungen und sonstigen Aktionen zur Geschichte der Homosexualität,
- durch Zusammenarbeit mit ausländischen Vereinigungen und Verbänden vergleichbarer Zielsetzung sowie Mitarbeit in internationalen Organisationen,
- durch Aufklärungsarbeit mit Hilfe von Workshops, Öffentlichkeitsarbeit mit Hilfe von Infoständen, Erstellen von Informationsmaterialien sowie Internetauftritten, öffentlichen Aktionen und ähnlichem,
- durch Erstellen und Verbreiten von Materialien zur Aufklärung über AIDS, Hepatitis und andere sexuell übertragbare Krankheiten, Durchführung von Veranstaltungen zu diesen Problemkreisen.
(6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Der Zweck kann auch durch teilweise Zuwendung von Vereinsmitteln an eine andere Körperschaft verfolgt werden, soweit diese satzungsmäßig die gleichen Zwecke verfolgt und solange sie als besonders förderungswürdig oder mildtätig anerkannt ist.
(7) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(8) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(9) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins sind diejenigen Mitglieder (§ 3 Satzung des LSVD-Bundesverbandes), korporativen Mitglieder (§ 4 Satzung des LSVD-Bundesverbandes) und Fördermitglieder (§ 5 Satzung des LSVD-Bundesverbandes) des LSVD-Bundesverbandes, die ihren Wohnsitz bzw. Sitz in Berlin oder Brandenburg haben oder ihre Zuordnung zum LSVD Berlin-Brandenburg gegenüber dem Bundesvorstand des LSVD erklärt haben.
(2) Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht sowie Stimmrecht.
(3) Korporative Mitglieder haben auf allen Ebenen des Vereins Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimm-, aktives oder passives Wahlrecht.
(4) Fördermitglieder haben weder Antrags-, Wahl- noch Stimmrecht.
(5) Einblick in das Mitgliederverzeichnis ist nur Mitgliedern des Landesvorstandes, Angestellten des Verbandes sowie den Beauftragten, sofern diese mit dem Aufbau von Untergliederungen des Verbandes betraut wurden, zu gewähren. Diese verpflichten sich per Unterschrift zur Einhaltung des Datenschutzes.
(6) Es ist verboten, Angaben aus dem Mitgliederverzeichnis Außenstehenden weiterzugeben. Angehörige rechtsberatender Berufe, die die Interessen des Verbandes gerichtlich oder außergerichtlich vertreten, können, wenn dies zur Erfüllung ihrer Arbeit notwendig ist, als Angestellte im Sinne des Abs. 5 betrachtet werden.
§ 4 Beiträge
Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden vom Verbandstag in einer Finanzordnung bestimmt.
§ 5 Untergliederungen des Vereins
(1) Untergliederungen des Vereins können sich auf Bezirks- und Ortsverbandsebene bilden.
(2) Die Untergliederungen verfolgen selbständig die in § 2 dieser Satzung beschriebenen mildtätigen und gemeinnützigen Zwecke. Sie arbeiten auf der Grundlage des Programms und innerhalb der Satzung, Finanz- und Geschäftsordnung des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland (LSVD) e.V.
(3) Die Untergliederungen entscheiden auf ihren Mitgliederversammlungen über ihre Vertretungsorgane und die Höhe ihrer Beiträge. Die Untergliederungen können sich eine eigene Satzung geben und sich als rechtsfähige Vereine in das Vereinsregister eintragen lassen. Ihre Satzungen müssen Bestimmungen enthalten, die § 2 und § 12 entsprechen. In ihrem Namen oder durch einen Namenszusatz muss deutlich werden, dass sie eine Untergliederung des Vereins sind. Die Satzung und Satzungsänderung müssen durch den Bundesvorstand des LSVD genehmigt werden.
§ 6 Jugendorganisation
Mitglieder des Verbandes, die Jugendliche oder junge Erwachsene sind, können sich in einer Jugendorganisation des Verbandes organisieren. Hierbei ist Einvernehmen zwischen Landesvorstand und Jugendorganisation herzustellen. Der Landesvorstand beauftragt ein Mitglied mit der Betreuung der Jugendorganisation. Die Mitglieder der Jugendorganisation können sich eine Satzung geben, die vom Landesvorstand des LSVD genehmigt werden muss. Die Regelungen für Gliederungen unter § 5 gelten analog. Die Jugendorganisation erhält nach den Möglichkeiten des Verbandes Mittel für ihre Arbeit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Verbandstag (Mitgliederversammlung),
- der Landesvorstand.
§ 8 Verbandstag
(1) Der Verbandstag ist das höchste Organ des Vereins.
(2) Aufgaben
Zu den Aufgaben des Verbandstages zählen insbesondere
- Wahl und Abwahl des Landesvorstandes,
- Wahl einer kassenprüfenden Person,
- Wahl einer Versammlungsleitung,
- Wahl einer protokollführenden Person,
- Entlastung des Landesvorstandes,
- Beschlussfassung über die Geschäfts- und die Finanzordnung des Verbandes einschließlich der Grundsätze über die Erstattung von Aufwendungen (Reisekosten),
- Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten im Landesvorstand,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten zwischen Landesvorstand und Untergliederungen des Verbandes.
(3) Einberufung
Mindestens einmal im Jahr findet ein ordentlicher Verbandstag statt. Der Vorstand ist zur Einberufung eines Verbandstages verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe eines Zweckes verlangt wird.
(4) Einladung
Der Verbandstag wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet war. Die Einladung kann auch durch E-Mail erfolgen.
(5) Anträge
Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet der Verbandstag. Anträge über die Abwahl des Landesvorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Veränderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen waren, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschlüsse zur Änderung der Satzung und über die Abwahl des Landesvorstandes benötigen eine 2/3-Mehrheit des Verbandstages, alle anderen Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über die Änderung der Satzung treten erst nach Genehmigung durch den Bundesvorstand in Kraft.
(6) Über die Beschlüsse des Verbandstages ist ein Protokoll anzufertigen, das von der protokollführenden Person und der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist.
(7) Antragsrecht
Die Geschäftsordnung kann das Antragsrecht an eine Mindestzahl von Unterschriften persönlicher Mitglieder binden. Organe, Gliederungen, von Verbandstag oder Landessprecherrat eingesetzte Kommissionen, die Jugendorganisation und korporative Mitglieder haben Antrags- und Rederecht auf dem Verbandstag.
(8) Geschäftsordnung
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 9 Zusammensetzung des Verbandstages
Der Verbandstag tritt als Mitgliederversammlung zusammen.
§ 10 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern. Der Anteil der Frauen im Landesvorstand soll mindestens dem Anteil der Frauen in der Mitgliedschaft entsprechen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Landesvorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse werden protokolliert und das Protokoll wird von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
(4) Der Landesvorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Landesvorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Landessvorstand gewählt ist.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Tod oder Rücktritt vorzeitig aus, kooptiert der Landesvorstand ein Mitglied. Es bedarf der Bestätigung durch den nächsten Verbandstag. Scheiden im Laufe einer Wahlperiode mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, muss binnen acht Wochen ein Verbandstag zusammentreten.
(6) Die Abwahl eines einzelnen Vorstandsmitglieds kann nur wegen verbandsschädigenden Verhaltens erfolgen.
(7) Über personelle Veränderungen im Landesvorstand sollen die Mitglieder schnell unterrichtet werden.
(8) Die Wahl des Landesvorstandes und alles Weitere regelt die Geschäftsordnung.
(9) Der Landesvorstand kann Kommissionen als Arbeitsgemeinschaften einsetzen, die ihn in seiner Arbeit unterstützen.
(10) Der Landesvorstand kann Beauftragte zur Wahrnehmung der Vereinsinteressen für bestimmte Gebiete und Aufgaben einsetzen.
(11) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden oder wohlfahrtspflegerischen Dachorganisationen oder dem LSVD-Bundesvorstand aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Landesvorstand von sich aus vornehmen.
§ 11 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endete am 31. Dezember des Gründungsjahres.
(2) Der Landesvorstand hat jedes Jahr vor dem Verbandstag für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.
(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die vom Verbandstag bestimmte kassenprüfende Person.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Lesben- und Schwulenverband in Deutschland e.V. (LSVD), sofern der Verein zu diesem Zeitpunkt als besonders förderungswürdig oder mildtätig anerkannt ist. Der Verein hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.
(2) Sollte der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) e.V. bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht als besonders förderungswürdig oder mildtätig anerkannt sein, fällt das Vermögen an den PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband (Gesamtverband) in Frankfurt am Main.